Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten können auch ohne erhebliche Gewaltanwendung zur außerordentlichen Kündigung führen

„Wer an seinem Arbeitsplatz gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen zu Tätlichkeiten greift, muss mit einem sofortigen Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen.“

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 25.08.2025, Az. 15 SLa 315/25) hatte der klagende Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit trotz eines bestehenden Verbotes sein privates Smartphone benutzt. Als sein Vorgesetzter ihn darauf ansprach, reagierte der Arbeitnehmer ablehnend, stieß seinen Vorgesetzten von ihm weg und trat in dessen Richtung, während er ihn anblaffte: „Hau ab!“ Bei dem Tritt in Richtung des Vorgesetzten kam es zu einer Berührung. Es folgte eine weitere Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Vorgesetzten, begleitet von der Geste des erhobenen rechten Zeigefingers. Daraufhin verließ der Vorgesetzte die Szenerie und der Arbeitnehmer widmete sich wieder seinem Smartphone anstatt seiner Arbeit.

Der Betriebsrat wurde eingeschaltet und stimmte einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers zu, wobei dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wurde. Die Kündigungserklärung erreichte den Arbeitnehmer etwa eineinhalb Wochen nach diesem Vorfall. Der Arbeitnehmer wehrte sich durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Der Arbeitnehmer schilderte, dass es im Vorfeld zu diesem Ereignis bereits mehrere Grenzüberschreitungen seines Vorgesetzten ihm gegenüber gegeben haben soll. Der Stoß und der Tritt seien nur deshalb passiert, weil der Vorgesetzte unvermittelt seine Hand auf die Schulter des Arbeitnehmers gelegt habe, wodurch dieser sich erschreckt habe. Der Stoß und der Tritt seien daher lediglich Reflexe gewesen, eine Verletzungsabsicht habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch habe er sich bei seinem Vorgesetzten entschuldigen wollen, eine Gelegenheit hierzu sei ihm jedoch nicht gegeben worden.

In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht Hannover zunächst, dass die Kündigung unwirksam sei und der Vorfall keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könne.

Der Arbeitgeber legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die vom Landesarbeitsgericht als begründet angesehen wurde.

Das Landesarbeitsgericht führt hierzu aus, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorfalls nicht zumutbar war.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Landesarbeitsgericht davon überzeugt, dass der Vorgesetzte gestoßen und nach ihm getreten wurde, ohne dass der Arbeitnehmer provoziert wurde. Videoaufnahmen konnten belegen, dass der Vorgesetzte zwar einen Blick auf das Smartphone geworfen hat, es jedoch zu keinem Körperkontakt gekommen ist. Der Blick auf das Smartphone wurde durch das Landesarbeitsgericht als notwendig eingestuft, um überhaupt feststellen zu können, dass der Arbeitnehmer vorschriftswidrig sein privates Smartphone nutzte.

Auch wenn der Tritt in Richtung des Vorgesetzten nur eine leichte Berührung zur Folge hatte, stufte das Landesarbeitsgericht das Fehlverhalten des Arbeitnehmers insgesamt als derart gravierend ein, dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen wurde. Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen sind nach dem Landesarbeitsgericht als derart gravierende Verstöße anzusehen, dass eine Abmahnung entbehrlich und die sofortige Kündigung gerechtfertigt ist. Auch eine Wiederholungsgefahr muss nicht begründet werden bei einem solchen Verstoß, so das Landesarbeitsgericht.

Ebenso ist dem Arbeitgeber bei einer solchen Tätlichkeit durch den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebs nicht zumutbar, sodass die Kündigung auch nicht aus diesem Grund unwirksam war.